Dienstfahrzeug prüfen Titelbild

Dienstfahrzeuge

Leistungsüberblick:

  • Kompetente Beratung
  • Erprobtes Prüfkonzept
  • Rechtssichere Dokumentation

Beschreibung des Sachverhalts:

UVV Fahrzeuge

Die DGUV V70 (bisher BGV D29).
Damit an den Fahrzeugen sicher gearbeitet werden kann, müssen diese die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70 (BGV D29) erfüllen.

Als Gewerbetreibende haben Sie die Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung Ihrer gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge.
Nach § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge DGUV V 70, Ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge durch einen sachkundigen Prüfer auf einen betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Wir prüfen Ihren Dienst-Pkw !

Die Berufsgenossenschaft kann unter Umständen die Versicherungsleistung verweigern, wenn sich ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einem Dienstwagen-Pkw ereignet hat und dies auf eine Missachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist. Denn entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind der Dienstwagen, ein Bus oder ein LKW ein Arbeitsplatz, ebenso wie ein Bildschirmarbeitsplatz am Schreibtisch mit Drehstuhl, so dass die Arbeitsschutzbestimmungen voll eingreifen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, vgl. § 3 ArbSchG. Dies kann im schlimmsten Falle sogar zu einem Bußgeld unter anderem gegen den Unternehmer führen.

Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:

  • Maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge
  • Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues
    (Erdbaumaschinen)
  • Straßenwalzen und Bodenverdichter
  • Flurförderzeuge und deren Anhänger
  • Bodengeräte der Luftfahrt
  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Pistenraupen
  • Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
    – dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden
    – für Vorführungen verwendet zu werden
  • Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung
  • Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden
  • Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind
  • Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge
  • Krankenfahrstühle