17 Nov 2017

ADR 2017: Änderungen der Gefahrgutvorschriften

Seit 1. Januar 2017 gilt das neue ADR/RID für Gefahrguttransporte auf Straße und Schiene. Die gewohnte Übergangsfrist dauert zwar noch bis 30. Juni 2017. Wer möchte, kann das neue Recht aber bereits anwenden.

ADR 2017 mit einigen Änderungen

Diese Änderungen sind in den einzelnen Abschnitten des ADR/RID enthalten:

Allgemeine Vorschriften des ADR 2017

Teil 1 enthält wie immer einige neue Begriffsbestimmungen. Außerdem gibt es im ADR/RID 2017 Änderungen bezüglich der Freistellung bei der Beförderung von Gasen und von flüssigen Brennstoffen. Und es geht um gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel.

Neu ist auch die Möglichkeit elektronischer Prüfverfahren für den Gefahrgutbeauftragten und den Fahrzeugführer – gemäß Kapitel 1.8 Sicherheitsberater.

Klassifizierung

In Teil 2 gibt es umfangreiche Änderungen. So wurde die Gruppe der polymerisierenden Stoffe in die Klasse 4.1. Fahrzeuge aufgenommen. Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen wurden der Klasse 9 zugeordnet.

Verzeichnis der gefährlichen Güter

  • Für die neuen polymerisierenden Stoffe wurden vier neue UN-Nummern (UN 3531 bis UN 3534) in die Tabelle A aufgenommen.
  • Stoffe der übrigen Klassen, die polymerisierende Eigenschaften haben, werden nach der Sondervorschrift 386 mit Vorschriften für die Stabilisierung zugeordnet.
  • Auch die UN 1845 Trockeneis ist nicht mehr grundsätzlich freigestellt. Es gelten die Anforderungen des Abschnitts 5.5.3
  • Fahrzeuge der UN-Nummern 3166 und 3171 sind nicht mehr grundsätzlich von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt; es gelten gesondert festgelegte Minimalvorschriften.
  • Zudem gibt es drei neue UN-Nummern für Verbrennungsmotoren (UN 3528 bis UN 3530) und eine eigene Verpackungsanweisung P005

Neue Verpackungsanweisung im ADR 2017 zu Lithiumbatterien

Eine weitere neue Verpackungsanweisung P 910 befasst sich speziell mit Lithiumbatterien

Lithiumbatterien bekommen mit dem ADR 2017 einen eigenen Gefahrzettel. Er trägt die Nummer 9A und ist an das Label Nr. 9 angelehnt. Er bekommt lediglich noch ein Batterie-Symbol zusätzlich im unteren Feld. Einen Großzettel Nr. 9A gibt es allerdings nicht. Dafür gibt es neue Schriftliche Weisungen, denn das neue Label 9A muss ja auch in den Schriftlichen Weisungen dargestellt werden.

Wichtig: Alle Gefahrzettel und damit auch das neue Label Nr. 9A müssen die Mindestabmessungen 100 mm × 100 mm haben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute muss 2 mm betragen und die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen.

Verpackungen und Tanks – Bau und Prüfung

  • In den Teil 6 werden Bau- und Prüfvorschriften für flexible Schüttgut-Container aufgenommen. Außerdem werden Vorschriften über Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen präzisiert.
  • Aus Gründen der Vereinfachung entfällt der Fahrzeugtyp OX für UN 2015 Wasserstoffperoxid. Die Praxis hat gezeigt, dass dieser Fahrzeugtyp nicht benötigt wird.
  • Verdichtetes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG) sind jetzt als Treibstoff für Gefahrgutfahrzeuge zugelassen.
  • Eine Anpassung von 9.2.4.3 (Kraftstoffbehälter) und 9.2.4.4 (Motor) ist in Bezug auf CNG, LNG und LPG nötig geworden und wurde durchgeführt.
  • Der Abschnitt 9.2.2 über die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen wurde gründlich überarbeitet.

 

Quelle: https://www.weka.de/gefahrguttransport/adr-2017-aenderungen/ Autor: WEKA Redaktion